Der Bundestag hat am 27. Juni 2014 eine umfassende EEG-Reform beschlossen, die am 1. August 2014 in Kraft getreten ist.
Das Wichtigste zuerst:
- Für typische PV-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern ändert sich nichts in der Einspeisevergütung.
- Der Ausgangssatz der Vergütung wird von Monat zu Monat angepasst
- Die geplante Änderung, nur 90% des Solarstroms einer Anlage zu vergüten, entfällt.
- Neue PV-Anlagen mit einer Leistung über 500 kWp sind verpflichtet, den erzeugten Solarstrom direkt zu vermarkten.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht quartalsweise die Summe der installierten Leistung aller geförderten Photovoltaikanlagen in Deutschland, die zur Ermittlung und Veröffentlichung der für das Folgequartal geltenden Vergütungssätze für PV-Anlagen nach § 31 EEG 2014 dienen. Dabei werden Korrekturmeldungen zu bereits veröffentlichten Monatswerten berücksichtigt.
Die nachfolgende Tabelle enthält die diesem Wert zugrundeliegenden, teilweise korrigierten Monatswerte sowie die für das Folgequartal geltenden Vergütungssätze für PV-Anlagen.
Inbetriebnahme | Dachanlagen bis 10 kWp (Ct/kWh) | Dachanlagen über 10 kWp bis 40 kWp (Ct/kWh) | Dachanlagen über 40 kWp bis 100 kWp (Ct/kWh) | Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich, Dachanlagen und Anlagen auf Freiflächen bis 100 kWp (Ct/kWh) |
Ab 01.01.2017 | 12,30 | 11,96 | 10,69 | 8,51 |
Ab 01.02.2017 | 12,30 | 11,96 | 10,69 | 8,51 |
Ab 01.03.2017 | 12,30 | 11,96 | 10,69 | 8,51 |
Ab 01.04.2017 | 12,30 | 11,96 | 10,69 | 8,51 |
Ab 01.05.2017 | 12,27 | 11,93 | 10,66 | 8,49 |
Ab 01.06.2017 | 12,24 | 11,90 | 10,63 | 8,47 |
Ab 01.07.2017 | 12,21 | 11,87 | 10,60 | 8,45 |
Für Freiflächenanlagen größer 750 kWp wird die Förderung gemäß EEG 2017 über Ausschreibungen bestimmt; Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist (§ 38b Abs. 1 EEG (2017))